In einem Aufhebungsvertrag wird die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vertraglich geregelt.
Vorteile und Nachteile für Arbeitnehmende
Ein solcher Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Für Arbeitnehmende kann ein Aufhebungsvertrag attraktiv sein, wenn damit eine Mitbestimmung über die Bedingungen, zu denen das Arbeitsverhältnis beendet wird, einhergeht.
Vorteile für Arbeitnehmende können beispielsweise die Verkürzung der Kündigungsfrist, die Aushandlung einer Abfindung trotz fehlenden Anspruchs oder die Vermeidung einer verhaltensbedingten beziehungsweise außerordentlichen Kündigung sein.
Auf der anderen Seite können mit einem Aufhebungsvertrag Risiken und Nachteile einhergehen. Denn der Arbeitnehmende verzichtet mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags auf Schutzvorschriften, die bei einer rechtmäßigen Kündigung zu beachten sind, sowie auf den damit verbundenen Rechtsschutz.
Arbeitnehmende sollten den Aufhebungsvertrag daher vor der Unterzeichnung gründlich prüfen, insbesondere da es kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt und der Vertrag in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden kann. Entgegen einer Kündigung muss bei einem Aufhebungsvertrag der Betriebsrat nicht angehört werden.
Wenn unabdingbare gesetzliche Schutzbestimmungen, tarifliche Vereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen betroffen sind, solltest Du den Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung informieren.
Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit
Da Aufhebungsverträge von der Agentur für Arbeit oftmals ähnlich wie Eigenkündigungen gewertet werden, kann beim Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eintreten. Die Sperrzeit entsteht, weil Arbeitnehmende durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirken. Eine Sperrzeit wird jedoch nicht verhängt, wenn für den Abschluss des Aufhebungsvertrags ein wichtiger Grund vorlag, beispielsweise eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung.