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Arbeitslexikon

Kurze Informationen von A bis Z - in unserem Arbeitslexikon kannst du Begriffe zur Arbeitswelt und einem guten Leben nachschlagen.

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, umgangssprachlich auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet, trat 2006 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es Benachteiligungen aus den folgenden Gründen zu verhindern oder zu beseitigen:

  • der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft
  • des Geschlechts
  • der Religion oder Weltanschauung
  • einer Behinderung
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität

Anwendungsbereiche
An das Verbot der Benachteiligung haben sich gem. § 7 AGG alle Arbeitgeber, egal ob sie als natürliche oder juristische Person auftreten, zu halten. Arbeitgeber werden durch das Gesetz verpflichtet, Beschäftigte auch vor Benachteiligungen durch Dritte zu schützen. Entsprechend können Vorgesetzte und andere Mitarbeiter und Kollegen, aber auch Kunden mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wenn sie jemanden aus den oben genannten Gründen benachteiligen.

Als Bereiche, in denen die Benachteiligung verboten ist, definiert das Gesetz Bewerbungs- und Einstellungsverfahren, den beruflichen Aufstieg (Beförderung), Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen – auch hinsichtlich des Arbeitsentgelts und Entlassungsbedingungen. Darüber hinaus ist das Gesetz beim Zugang zu allen Formen und Ebenen der Berufsberatung, Berufsbildung, Berufsausbildung, Weiterbildung und Umschulung anzuwenden und gilt bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in der Beschäftigtenvertretung einschließlich deren Inanspruchnahme.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das AGG
Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz können für den Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen haben. Betroffene Beschäftigte haben insbesondere folgende Rechte:

  • Beschwerderecht (§ 13 AGG): Beschäftigte können sich bei den zuständigen Stellen im Betrieb über Benachteiligungen beschweren. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen.
  • Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG): Bei Belästigung, insbesondere sexueller Belästigung, kann der Arbeitnehmer die Arbeit vorübergehend verweigern, wenn der Arbeitgeber keine Abhilfe schafft und es zum Schutz erforderlich ist.
  • Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung (§ 15 AGG): Bei einem Verstoß kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, materielle Schäden zu ersetzen und eine angemessene Entschädigung für immaterielle Schäden zu zahlen.
  • Schutz vor Benachteiligung (§ 16 AGG): Beschäftigte dürfen keine Nachteile erleiden, weil sie ihre Rechte nach dem AGG wahrnehmen (z. B. Beschwerde oder Klage).