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Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung. Sie unterscheidet sich von einer normalen Kündigung, insofern sie in der Regel nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielt. Dem Arbeitnehmer wird in einer Änderungskündigung zugleich ein Angebot gemacht, das Arbeitsverhältnis unter veränderten Bedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Grundsätzlich können Veränderungen von Arbeitsverträgen auch durch eine Einigung beider Seiten erreicht werden. Wenn keine Einigung entsteht, wird die Änderungskündigung häufig als Druckmittel eingesetzt, um eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – in der Regel zu schlechteren Bedingungen – zu bewirken.

Grundsätzlich ist auch eine Änderungskündigung eine echte Kündigung. Daher müssen die entsprechenden Voraussetzungen wie die Einhaltung der Kündigungsfrist sowie die Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) erfüllt werden.

Möglichkeiten auf eine Änderungskündigung zu reagieren
Der Beschäftigte muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang auf die Änderungskündigung reagieren. Dabei gibt es drei Möglichkeiten:

  • Er nimmt das Angebot des Arbeitgebers an. Dann wird das Arbeitsverhältnis ab dem im Kündigungsschreiben genannten Zeitpunkt unter den neuen Bedingungen weitergeführt.
  • Er lehnt das Angebot ab. Damit wird das Arbeitsverhältnis zu dem genannten Kündigungstermin komplett beendet. Dagegen kann der Arbeitnehmer nur noch eine Kündigungsschutzklage erheben. Die Regelungen zu Abfindungen gelten entsprechend wie bei einer normalen Kündigung. Einen automatischen Anspruch gibt es auch hier nicht.
  • Er nimmt das Angebot unter Vorbehalt an. Das heißt, der Arbeitnehmer akzeptiert die geänderten Bedingungen grundsätzlich, jedoch nur unter Vorbehalt. Das gibt ihm die Möglichkeit, die Bedingungen des geänderten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtmäßigkeit und Zumutbarkeit prüfen zu lassen (§ 2 KSchG).
    In diesem Fall muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Dann prüft das Gericht, ob die Gründe für die Kündigung gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt waren, und ob die neuen Bedingungen zumutbar sind. 
    Wenn der Arbeitnehmer das Verfahren gewinnt, wird sein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; gewinnt der Arbeitgeber, gelten die neuen Konditionen.