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Warnstreiks

Können sich IG Metall und Arbeitgeber nicht auf ein Tarifergebnis einigen, sind danach Warnstreiks möglich. Nach Ende der Friedenspflicht haben Beschäftigte das Recht zu Warnstreiks, wenn die IG Metall dazu aufruft.
Mit dem Aufruf informiert die Gewerkschaft über Uhrzeit, Dauer und Treffpunkt für die Aktionen. Warnstreikaktionen dauern in der Regel nur wenige Stunden. Sie sind in einer Tarifrunde unerlässlich und ein effektives Druckmittel, um gute Tarifstandards durchzusetzen.

Warnstreiks sind durch die Verfassung als Grundrecht garantiert. Mit Warnstreiks bringen sich Metallerinnen und Metaller in die Tarifauseinandersetzung ein. Damit stärken sie die Position der IG Metall und üben öffentlich Druck auf die Arbeitgeber aus. Je mehr Menschen daran teilnehmen und je kreativer ihre Aktionen sind, desto stärker ist die Wirkung in der Öffentlichkeit und auf die Arbeitgeber. Fantasievolle Aktionen machen mehr Spaß und motivieren mehr Menschen mitzumachen. Sie haben zudem den Nebeneffekt, dass sie solidarisierend wirken und sich Unschlüssige überlegen, der IG Metall doch beizutreten.

Entleihbetriebe dürfen Beschäftigte nicht zu Streikbrucharbeiten einsetzen. Dies ergibt sich schon aus den Tarifverträgen des DGB zur Leiharbeit. Leiharbeitnehmer haben außerdem ein Leistungsverweigerungsrecht und müssen nicht als Streikbrecher tätig werden (Paragraf 11 Absatz 5, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Die Verleiher müssen Leiharbeitnehmer darauf hinweisen, dass sie ihre Arbeit verweigern dürfen. Die Arbeitnehmer müssen jedoch auch ihre Verleiher informieren, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch machen. Vor Ort können Leiharbeitsbeschäftigte sich grundsätzlich auch an Aktionen der IG Metall beteiligen.

Mehr zu Warnstreiks und ein witziges Erklärvideo.