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Beschäftigtendatenschutz

Der Begriff Beschäftigungsdatenschutz meint den Schutz von personenbezogenen Daten der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber.

Rechtslage
Es gibt zahlreiche technische Möglichkeiten zur Überwachung, auch für Arbeitgeber. Sie können die Beschäftigten durch Videoaufzeichnung kontrollieren, ihre Handy-, E-Mail- und Internetnutzung überwachen und nicht zuletzt die Aktivitäten ihrer Mitarbeiter in den sozialen Medien analysieren. Nach Skandalen über die Bespitzelung von Arbeitnehmern, etwa bei Lidl, Bahn und Telekom, sollte ein Beschäftigtendatenschutzgesetz die Rechte der Arbeitnehmer sichern. Leider ging der Gesetzentwurf, den die damalige schwarz-gelbe Koalition Anfang 2010 vorlegte, genau in die falsche Richtung. Arbeitnehmerüberwachung wäre durch dieses Gesetz in weiten Teilen legalisiert und nicht verboten worden. Weil diese Pläne zum Arbeitnehmerdatenschutz heftige Widerstände, auch der Gewerkschaften, ausgelöst hatten, stoppte die Regierung im Februar 2013 das Vorhaben. 
Ein eigenständiges Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes gibt es nach wie vor nicht.

Der Beschäftigtendatenschutz ist damit neben Regelungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und spezifischen arbeits- und dienstrechtlichen Vorschriften nur unzureichend in § 26 BDSG geregelt, der den alten § 32 BDSG in alter Fassung fortführt. § 26 BDSG bietet jedoch keine greifbare Orientierung für die Praxis in den Betrieben. Er ist zu unbestimmt, lässt zu viel Interpretationsspielraum zu und reicht insbesondere im Kontext einer fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt (Stichwort KI) nicht aus. Entscheidende Fragen sind daher nach wie vor der Rechtsprechung überlassen. 

Einordnung
Die IG Metall fordert seit langem einen besseren Schutz von Beschäftigtendaten. So etwa ein Verbot der Videoüberwachung und der Rasterfahndung im Betrieb genauso wie ein Verbot der Befragung zur Familienplanung in der Bewerbungsphase. Auch fordern Arbeitnehmervertretungen, dass Löschfristen für Video- oder Fotoaufnahmen eingeführt werden. Grundsätzlich muss der Einsatz von Technik deutlich begrenzt werden. So sollte es nicht möglich sein, dass durch den Einsatz von Chipkarten Bewegungsprofile erstellt werden können. Im Jahr 2022 hat der DGB einen Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes vorgelegt, den die IG Metall unterstützt.