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Arbeitslexikon

Kurze Informationen von A bis Z - in unserem Arbeitslexikon kannst du Begriffe zur Arbeitswelt und einem guten Leben nachschlagen.

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Befristung

Wenn ein Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet nach Ablauf eines vereinbarten Zeitpunktes und nicht, wie bei unbefristeten Verträgen, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. In der Regel sind Befristungen an ein Datum geknüpft, es gibt jedoch auch die Variante eines zweckbefristeten Arbeitsvertrags, der endet, sobald der Zweck der Einstellung erledigt ist. Die Befristung muss in jedem Fall schriftlich festgehalten werden.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es zwei Möglichkeiten, Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit einzustellen. 

Befristung mit Sachgrund
Einerseits kann es gem. § 14 Abs. 1 TzBfG sachliche Gründe für eine Befristung geben. Etwa zur Vertretung eines Arbeitnehmers bei Krankheit, während des Mutterschutzes oder während der Elternzeit. Auch wenn nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung besteht, ist eine Befristung nachvollziehbar. Befristungen mit Sachgrund können grundsätzlich verlängert oder mit derselben Person erneut vereinbart werden (sogenannte Kettenbefristungen).

Befristung ohne Sachgrund
Der Gesetzgeber hat zudem die Möglichkeit der „sachgrundlosen Befristung“ gem. § 14 Abs. 2 ff. geschaffen und sie seit Mitte der 90er-Jahre erweitert. Inzwischen können Arbeitgeber Beschäftigte ohne Angabe von Gründen bis zu zwei Jahre befristet einstellen. Dabei dürfen sie den Vertrag innerhalb der zwei Jahre dreimal verlängern. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen eine erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber, wenn dort bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot).
Ausnahmen von der Zwei-Jahres-Regelung gelten für neu gegründete Unternehmen, Arbeitnehmer ab 52 Jahren, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, oder wenn Tarifverträge eigene Regelungen zu Höchstdauer und Verlängerungsmöglichkeiten beinhalten.

Einordnung
Zukunftspläne zu schmieden, wird für viele Menschen immer schwieriger. Der Planungshorizont reicht oft nur noch bis zum Ende des Arbeitsvertrags. Die IG Metall hat Lockerungen bei Befristungen immer kritisiert. Damit erreicht der Gesetzgeber nur ein Ziel: Der Kündigungsschutz wird ausgeschaltet. Eine Befristung, für die es keinen Sachgrund gibt, ist aus Sicht der IG Metall überflüssig und nichts anderes als eine verlängerte Probezeit.