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BAG-Urteil Probezeit und Befristung

Die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses dient häufig dazu, neu eingestellte Arbeitnehmer zu erproben. Die Probezeit darf aber nicht die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses umfassen.

ein Würfel mit Paragraf darauf ist eingeklemmt zwischen den Köpfen zweier Spielfiguren

17 March 2025 17 March 2025 |
Updated on 17 March 2025 17 March 2025


Grundsätzlich ist es zulässig, dass noch innerhalb der Befristungsdauer ein Probearbeitsverhältnis vereinbart wird. Die Probezeit darf aber nicht die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses umfassen. Paragraf 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz bestimmt, dass bei einem befristeten Arbeitsverhältnis Probezeiten nur zulässig sind, wenn diese im Verhältnis zu der erwartenden Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Ist dies nicht der Fall, so wäre das in der Regel unverhältnismäßig und damit keine wirksame Probezeitvereinbarung. Das führt dann dazu, dass die verkürzte zweiwöchige Kündigungsfrist nach Paragraf 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch nicht eingreift.

Kündigungsabrede ist zulässig

Ist in dem Zeitarbeitsvertrag aber neben oder in der Vereinbarung über die Probezeit zusätzlich noch eine Abrede über die Kündbarkeit getroffen, so kann zwar nicht mit einer Zweiwochenfrist gekündigt werden, wohl aber mit der Grundfrist für ordentliche Kündigungen nach Paragraf 622 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Arbeitsverhältnisse sind danach mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

BAG vom 5. Dezember 2024 – 2 AZR 275/23

 

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