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BAG-Urteil Mitbestimmung bei der Lohngestaltung – Der Betriebsrat hat hier viele Möglichkeiten

Nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen. Das gilt insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.

Richtergavel auf einem Stapel Euro-Banknoten

2 April 2026 2 April 2026


Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien für die Bemessung der Leistung des Arbeitgebers. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich der näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze sind die abstrakt – generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Mitbestimmungspflichtig ist sowohl die Einführung als auch die Änderung von Entlohnungsgrundsätzen. 
 

Es gibt aber Regelungssperren

Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird allerdings nicht vom Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG erfasst. Auch kann der Betriebsrat nur mitbestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Ein Tarif ungebundener Arbeitgeber kann daher kollektivrechtlich das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen.

Aber: Bei der Verteilung der Gesamtvergütung hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum, bei dessen Ausgestaltung der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Die Betriebsparteien haben für die gesamten Vergütungsbestandteile Entlohnungsgrundsätze aufzustellen, durch die eine am Normzweck des Mitbestimmungsrechts ausgerichtete Verteilung erfolgt.

BAG vom 20. Mai 2025 – 1 AZR 35/24 

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