Translation incomplete
Some parts of this page have not been translated yet and may appear in the original language. We appreciate your patience as we continue to update our content.

Betriebsübergang Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen

Die in einem Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten auch nach einem Betriebsübergang weiterhin unmittelbar und zwingend im Sinne von Paragraf 77 Absatz 4 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weiter, wenn bei dem Übergang die Identität des Betriebs gewahrt wurde.

Eine Anwältin hält ein Gesetzbuch in der Hand

9 July 2025 9 July 2025


Bestand bei dem Betriebsveräußerer eine Gesamtbetriebsvereinbarung und geht nur ein Betrieb auf einen bis dahin betriebslosen Betriebserwerber über, gilt sie als Einzelbetriebsvereinbarung fort. Das ist auch der Fall, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität von einem Unternehmen mit mehreren Betrieben übernommen wird und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind. 

Der Erwerber hat in diesen Fällen grundsätzlich die Möglichkeit, die Betriebsvereinbarung nach Paragraf 77 Absatz 5 BetrVG zu kündigen. Unterliegen die in der Betriebsvereinbarung geregelten Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung, wirken ihre Bestimmungen nach Paragraf 77 Absatz 6 BetrVG nach. Handelt es sich hingegen um eine Betriebsvereinbarung über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, die ohne eine vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung erbracht werden, und will der Betriebserwerber diese Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt von Gesetzes wegen keine Nachwirkung ein. Allerdings können die Betriebsparteien in der Vereinbarung auch eine Nachwirkung vorsehen. 

Bleibt die Betriebsidentität bei einem Betriebsübergang nicht erhalten, werden die Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung nach Paragraf 613 a Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in die Arbeitsverhältnisse der übergehenden Arbeitnehmer transformiert.  Die transformierten Normen werden zwar nicht Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, sondern behalten ihren kollektivrechtlichen Charakter. Die Transformation erfolgt unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Abänderbarkeit mit kollektivrechtlichen Mitteln. Dies hat zur Folge, dass der Betriebserwerber die transformierten Normen gegenüber dem zuständigen Gremium der Arbeitnehmervertretung kündigen kann. Allerdings gelten die gekündigten Normen wegen ihres kollektivrechtlichen Charakters so weiter, wie sie im Fall eines normativen Fortbestands im Erwerberbetrieb gegolten hätten. Paragraf 613 a Absatz 1 Satz 2 BGB schützt den Bestand der kollektivrechtlichen Regelungen bei einem Betriebsübergang. Haben die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung deren Nachwirkung vereinbart, gilt dies auch im Fall der Transformation der betreffenden Inhaltsnormen in das Arbeitsverhältnis. Sie können nur einvernehmlich zwischen den Betriebsparteien oder durch Spruch einer Einigungsstelle geändert oder beseitigt werden.

BAG vom 19. September 2023 – 1 AZR 281/22

More on “Labor Law”
Ein Richter schwenkt einen Richterhammer im Gerichtssaal

Arbeitsrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen

Das BAG bestätigte den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs. Zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatten offene Urlaubsansprüche bestanden, die nicht mehr gewährt werden konnten. Doch Urlaub verfällt nicht, wenn das im Arbeitsvertrag so vereinbart wird.

ein Würfel mit Paragraf darauf ist eingeklemmt zwischen den Köpfen zweier Spielfiguren

Massenentlassungen BAG-Urteil: Massenentlassungen bei Verfahrensfehlern unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat im Frühjahr 2026 seine strenge Linie bei Massenentlassungen bestätigt und die Anforderungen an Arbeitgeber weiter verschärft. Fehler im Anzeigeverfahren – sei es durch eine fehlende, fehlerhafte oder verfrühte Anzeige – führen demnach regelmäßig zur Unwirksamkeit.

Richtergavel auf einem Stapel Euro-Banknoten

BAG-Urteil Mitbestimmung bei der Lohngestaltung – Der Betriebsrat hat hier viele Möglichkeiten

Nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen. Das gilt insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.

Eine goldene Waage vor unscharfem Hintergrund als Symbol für Recht und Gerechtigkeit

BAG-Urteil Betriebsratswahl in betriebsratslosen Betrieben (BoB)

Gibt es kein Betriebsratsgremium, so beginnt der Wahlprozess mit der Wahl eines Wahlvorstands auf einer Betriebsversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Beschäftigten. Was das BAG zu Einladung, Schichtbetrieben und Wahlvorstand sagt, lest Ihr hier.

ein Würfel mit Paragraf darauf ist eingeklemmt zwischen den Köpfen zweier Spielfiguren

Seminarreihe Fachakademie für Arbeitsrecht

Die Seminarreihe „Fachakademie für Arbeitsrecht“ bietet Betriebsratsmitgliedern arbeitsrechtliches Orientierungswissen an. In ihren Seminaren fördert sie das Problembewusstsein und erhöht Urteilsfähigkeit sowie Handlungskompetenz.

Richtergavel auf einem Stapel Euro-Banknoten

BAG-Urteil Prinzip gleiches Geld für gleiche Arbeit gestärkt

Gute Entscheidung für Frauen: Erhält eine Frau bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Gehalt als ein Mann, ist von einer Benachteiligung wegen des Geschlechts auszugehen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts sorgt für mehr Transparenz und Entgeltgerechtigkeit.

Eine goldene Waage vor unscharfem Hintergrund als Symbol für Recht und Gerechtigkeit

Erholungsurlaub Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung

Was passiert mit dem Urlaub bei Langzeiterkrankung? Diese Frage stellt sich vielen Menschen, die bedauerlicherweise auf Grund langanhaltender Krankheit daran gehindert sind, ihrer Arbeit nachzugehen oder Urlaub zu machen.

Richtergavel auf einem Stapel Euro-Banknoten

Urlaub Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen gesetzlicher Verjährung

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abgeltung des Urlaubs, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, begründet einen Zahlungsanspruch. Dieser Abgeltungsanspruch unterliegt der gesetzlichen Verjährung.

Ein Richterhammer liegt auf einem Tisch vor einem gelben Schutzhelm im Hintergrund als Symbolbild für Arbeitsrecht

Betriebsänderung Stichtagsregelungen in Sozialplänen

Im Fall einer Betriebsschließung waren im Sozialplan Leistungen geregelt. Die kamen jenen zugute, die beim Stichtag der geplanten Betriebsstilllegung in einem Arbeitsverhältnis standen. Ausgeschlossen waren befristete Arbeitsverhältnisse. Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg.

Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit vor unscharfen Hintergrund

Entgeltgleichheit Gleichbehandlung beim Entgelt

Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Entgeltgleichheitsgebot

ein Würfel mit Paragraf darauf ist eingeklemmt zwischen den Köpfen zweier Spielfiguren

Schwerbehindertenschutz Kein Präventionsverfahren bei fehlendem Kündigungsschutz

Nach Paragraf 167 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einzuschalten.

Zwei Beschäftigte unterschiedlichen Alters an einer Bohrmaschine.

Bewerberauswahl Alt gegen jung?

Ist es zulässig, einen älten Bewerber für eine Stelle abzulehnen, und zwar nur mit der Begründung, dass man eine jüngere Bewerberin einstellen will? So pauschal gefragt, ist dies klar zu verneinen. Aber:

Featured Topics

Weekly “News for Active Members”