Die betrieblichen Initiatorinnen und Initiatoren bei der Neugründung von Betriebsräten sind in den ersten Phasen der Betriebsratswahl gegenüber arbeitgeberseitigen Angriffen rechtlich nur unzulänglich geschützt. Dies gilt auch nach der Einführung eines Sonderkündigungsschutzes für die sog. „Vorfeld-Initiatoren“ im Jahr 2021.
- Besonderer Kündigungsschutz der Vorfeld-Initiator:innen (§ 15 Abs. 3b KSchG) : Vorfeld-Initiator:innen sind Beschäftigte, die eine Wahl mit konkreten Handlungen vorbereiten (wie z. B. Führen eines wahlbezogenen Gesprächs mit Kolleg:innen, Kontaktaufnahme mit der Gewerkschaft) und eine öffentlich beglaubigte Erklärung über ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats abgegeben haben.
- Verhaltens- oder personenbedingte ordentliche Kündigungen (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) sind ausgeschlossen. Der besondere Kündigungsschutz endet mit Veröffentlichung der Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, längstens jedoch für drei Monate.
- Betriebsbedingte ordentliche Kündigungen und außerordentliche Kündigungen gem. § 626 Abs. 1 BGB bleiben zulässig. Der besondere Kündigungsschutz ist nicht auf eine bestimmte Anzahl von Vorfeld-Wahlinitiator:innen beschränkt.