Es ist wieder soweit: Jetzt im Herbst finden die Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) in Betrieben mit mindestens fünf Wahlberechtigten statt. Diese Wahlen sind wichtig. Von einer starken SBV profitieren nicht nur Beschäftigte mit einer Behinderung – sondern alle Kolleginnen und Kollegen, denn: Schwerbehindertenvertreter sind Ansprechpartner für alle Beschäftigten im Betrieb. Sie setzen sich für die Gesundheit erhaltende Arbeit ein, für gleichberechtigte Teilhabe sowie Prävention von Behinderungen.
Kompetente Ansprechpartnerinnen und -partner
Schwerbehindertenvertretungen haben – wie Betriebsräte auch – eigene Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte. Sie sind an den Sitzungen des Betriebsrates beteiligt sowie an den Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Unterstützt von Betriebsräten und Vertrauensleuten sind sie eine starke Interessenvertretung für behinderte und beeinträchtigte Menschen in den Unternehmen – und leisten so einen wesentlichen Beitrag zur Vorsorge, zum Schutz und zur Teilhabe.
Zentrale Anliegen von Schwerbehindertenvertreterinnen und -vertretern sind gute und barrierefreie Arbeit sowie eine inklusive Teilhabepolitik. Das heißt: Sie machen sich im Betrieb dafür stark, dass alle Menschen gleichberechtigt miteinander arbeiten können. Sie engagieren sich dafür, dass allen Beschäftigten die gleichen Chancen und Möglichkeiten offen stehen und niemand ausgegrenzt wird.
Barrierefreie Arbeit ermöglichen
Bei den im Herbst stattfindenden SBV-Wahlen sind alle Beschäftigten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent wahlberechtigt sowie Beschäftigte, die durch Bescheid der Agentur für Arbeit den Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind. Wählbar sind alle Beschäftigten, die dem Betrieb mehr als sechs Monate angehören, egal ob mit oder ohne Behinderung.
Die Wahl der SBV selbst ist geheim, unmittelbar und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Je nach Anzahl der Wahlberechtigten wird das vereinfachte oder förmliche Wahlverfahren angewandt.
Zwei unterschiedliche Wahlverfahren
Das vereinfachte Wahlverfahren muss angewendet werden in Betrieben mit 5 bis 49 wahlberechtigten Menschen mit Behinderung oder gleichgestellten Beschäftigten und sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Im vereinfachten Wahlverfahren ist keine Briefwahl vorgesehen. Das bedeutet: Nur diejenigen Kolleginnen und Kollegen können ihr Wahlrecht ausüben, die als Wahlberechtigte in der Wahlversammlung auch anwesend sind.
Das förmliche Wahlverfahren hingegen ist anzuwenden in Betrieben mit über 49 wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen mit Behinderung. Der Wahlvorstand stellt hier eine Liste der Wahlberechtigten auf. Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.