Ratgeber Kurzarbeit und Zwangsurlaub
Darf der Arbeitgeber mich in Urlaub zwingen?
Die Corona-Pandemie betrifft alle – und alles: auch die Urlaubsplanung. Kann das unter Umständen auch bedeuten, dass der Arbeitgeber Beschäftigte während der Kurzarbeit in einen nicht geplanten Urlaub zwingen darf?
Foto: iStock.com/Kerkez
3. Juni 20203. Juni 2020
Die Ausnahmesituation vieler Betriebe in Corona-Zeiten und Kurzarbeit wirkt sich oft auch auf die Urlaubsplanung aus. Und viele fragen sich:
Kann der Arbeitgeber in meine Urlaubsplanung eingreifen?
Prinzipiell ändert Kurzarbeit nichts an den grundlegenden arbeitsrechtlichen Regelungen zum Urlaub. Hier gilt: Nach Paragraf 7 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der Festlegung der Lage des Urlaubs die Wünsche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche schutzwürdigerer Kolleginnen und Kollegen entgegen.
Darf der Arbeitgeber mich zwingen, während der Kurzarbeit Urlaub zu nehmen?
Auch in Zeiten von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer nicht einseitig dazu zwingen, Urlaub zu nehmen.
Gewährt der Arbeitgeber Urlaub, ohne dass die oder der Beschäftigte das wünscht, kann sie oder er sich mit einer sogenannten Annahmeverweigerung dagegen wehren und für einen späteren Zeitpunkt Urlaub verlangen – wenn der Urlaub dann noch durch Freistellung gewährt werden kann und nicht dringende betriebliche Erfordernisse oder die Urlaubswünsche anderer Kolleginnen und Kollegen entgegenstehen.
Grundsätze der Urlaubsgewährung sind mit dem Betriebsrat abzustimmen. Wer persönliche Beratung benötigt, empfehlen wir, sich an seine IG Metall vor Ort zu wenden.
Noch Fragen? Informiere Dich bei Deiner zuständigen IG Metall Geschäftsstelle.
Foto: Frank Rumpenhorst
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