Abfindungen sind ein häufiges Mittel bei Personalabbau. Für Beschäftigte wirken die teils hohen Beträge manchmal verlockend. Doch vorschnell sollte niemand ein Abfindungsangebot annehmen.
Wir klären die wichtigsten Fragen:
Was genau ist eine Abfindung?
Eine Abfindung ist ein Geldbetrag, mit dem ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einmalig für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigt. Die Zahlung ist grundsätzlich freiwillig.
Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?
Nein. Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Abfindung gibt es nicht. Die Annahme, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung immer eine Abfindung zahlen muss, ist falsch.
Grundsätzlich ist eine Abfindung Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abfindungen vereinbaren, zum Beispiel in einem Abwicklungsvertrag oder einem Aufhebungsvertrag.
Einen Anspruch auf Abfindung haben Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet hat: zum Beispiel in einem (Sozial-)Tarifvertrag oder in einem Sozialplan.
Ein Anspruch besteht auch in folgendem aber sehr seltenen Fall: Wenn sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten und der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung anbietet. Dann greift Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes.
Die Abfindung ist in diesem Fall beschränkt auf ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr.
Was hat ein Aufhebungsvertrag mit der Abfindung zu tun?
Oft fließen Abfindungen im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis wird dann im beiderseitigen Einvernehmen beendet – zumindest offiziell. Der Arbeitgeber muss keine Kündigung aussprechen und erspart sich eine mögliche Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers.
Was hat der Kündigungsschutz mit Abfindungen zu tun?
Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage kann einen Anspruch auf Abfindung begründen, wenn der Arbeitgeber dies im Kündigungsschreiben anbietet (siehe oben).
Klagen Beschäftigte gegen ihre Kündigung kommt es zu einem Kündigungsschutzprozess. In diesem Prozess ist jederzeit eine gütliche Einigung möglich: Zum Beispiel endet das Verfahren mit einem Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes fließt dann eine Abfindung.
Wichtig: Für Kündigungsschutzklagen gilt eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Wenn nicht innerhalb dieser drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erhoben worden ist, gilt die Kündigung als wirksam. Arbeitgeber haben dann keinen Veranlassung mehr, eine Abfindung zu zahlen. Deshalb gilt: Wer als IG Metall-Mitglied eine Kündigung erhält, sollte schnellstmöglich seinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Wie hoch sollte eine Abfindung sein?
Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache – sofern sie nicht in einem (Sozial-)Tarifvertrag oder in einem Sozialplan festgelegt ist. Eine allgemeine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Als Faustregel nutzen viele Arbeitsgerichte die Formel: ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr. In Unternehmen mit Gewerkschaft und Tarifvertrag fallen Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen oder Stellenabbau meist höher aus. Außerdem handelt die IG Metall immer wieder Bonus-Zahlungen für Gewerkschaftsmitglieder aus (siehe unten).
Wie häufig werden Abfindungen in Deutschland überhaupt gezahlt?
Seltener, als viele denken. Relevant sind hier Fälle mit Kündigungen durch Arbeitgeber und solche mit Aufhebungsvertrag. Nur bei rund 25 Prozent dieser Fälle floss im Jahr 2024 eine Abfindung, wie eine aktuelle Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung zeigt.
Muss ich auf die Abfindung Steuern zahlen?
Ja. Abfindungen müssen komplett versteuert werden. Genauso wie das reguläre Gehalt.
Eine Abfindung kann das Jahreseinkommen enorm erhöhen. Durch die Steuerprogression greifen dann deutlich höhere Steuersätze. Ein großer Teil der Abfindung kann dadurch beim Finanzamt landen.
Doch es gibt einen Ausweg: Beschäftigte können in ihrer Steuererklärung die sogenannte Fünftel-Regelung geltend machen. Das begrenzt die Wirkung der Steuerprogression. Doch auch mit der Fünftel-Regelung geht ein erheblicher Teil der Abfindung ans Finanzamt. Wer die Abfindung nicht zwingend zum Lebensunterhalt braucht und mindestes 50 Jahre alt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Möglichkeit nutzen, um Steuern zu sparen: Die freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse. Solche Einzahlungen sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei.
Muss ich auf die Abfindung Sozialbeiträge zahlen?
Nein. Echte Abfindungen sind von Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Es werden also keine Zahlungen an Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung fällig. Anders ist es mit Ausgleichszahlungen, etwa für nicht genommenen Resturlaub. Diese Zahlungen bleiben beitragspflichtig.
Habe ich als Gewerkschaftsmitglied Vorteile bei der Abfindung?
Häufig ja. Denn als Gewerkschaftsmitglied verhandelt man in der Regel nicht allein mit dem Arbeitgeber. IG Metall oder Betriebsrat verhandeln für die ganze Belegschaft oder für eine bestimmte Gruppe.
Wenn eine Belegschaft gewerkschaftlich organisiert ist kann sie bei einem Personalabbau ganz anders reagieren als eine Belegschaft aus lauter Einzelkämpfern. In vielen Fällen kann die IG Metall dann Sozialtarifverträge erkämpfen – mit hohen Abfindungen und Boni für Gewerkschaftsmitglieder.
Warum zahlen Arbeitgeber Abfindungen?
Weil sie sich damit langwierige Prozesse vor dem Arbeitsgericht und damit Ungewissheit ersparen wollen. Beschäftigte können sich gegen ihre Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage hängen vom Einzelfall ab. Hat eine Klage gute Chancen vor Gericht oder ist der Ausgang ungewiss, wird ein Arbeitgeber tendenziell eher zu einer (hohen) Abfindungszahlung bereit sein.
Außerdem spielen Gewerkschaften eine große Rolle. Wenn ein Betrieb gewerkschaftlich organisiert ist und es Tarifverträge gibt, stehen Beschäftigte bei Entlassungen nicht allein da. Oft können IG Metall und Betriebsrat dann deutlich bessere Regelungen aushandeln als einzelne Kolleginnen und Kollegen. Organisierte Belegschaften können massiven Druck aufbauen, zur Not durch einen Streik – und so das Maximum herausholen.
Was spricht gegen die Annahme einer Abfindung?
Eine Abfindung kann üppig sein. Doch dem gegenüber steht der Verlust des Arbeitsplatzes. Wer die Wahl hat, sollte deshalb immer genau überlegen und scharf rechnen. Ob die Annahme der Abfindung eine gute Wahl ist, hängt von vielen Faktoren ab:
- Gibt es eine Chance auf längerfristige Weiterbeschäftigung im Unternehmen?
- Befindet sich das Unternehmen in einer existenzbedrohenden Krise und wird in einem oder zwei Jahren womöglich keine Abfindungen mehr zahlen können?
- Bietet das Unternehmen Alternativen zur Abfindung, zum Beispiel eine Fortbildung oder Umschulung mit anschließender Weiterbeschäftigung?
- Wie stehen meine persönlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt?
- Wie lange habe ich noch bis zur Rente?
Wichtig ist in jedem Fall, sich nicht von der vermeintlich hohen Geldsumme blenden zu lassen. Muss der Lebensunterhalt für längerer Zeit aus der Abfindungen bestritten werden, schmilzt auch ein großer Betrag schnell dahin.
Wirkt sich eine Abfindung aufs Arbeitslosengeld aus?
Wer eine Abfindung erhält riskiert in bestimmten Fällen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr ruht – im Prinzip, bis die Abfindung „aufgebraucht“ ist. Erst dann gibt es Arbeitslosengeld. Das betrifft vor allem Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird. Bei einem Aufhebungsvertrag kommt es also auch auf den richtigen Zeitpunkt und die Beachtung von Fristen an.
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrag droht außerdem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld. Außerdem wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Anzahl der Sperrtage vermindert.
Bei Aufhebungsverträgen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist können beide Regelungen greifen.
Wo finde ich Hilfe?
Mitglieder der IG Metall können den Rechtsschutz der IG Metall in Anspruch nehmen. Diese Leistung ist vom Mitgliedsbeitrag gedeckt. Zusätzliche Kosten entstehen nicht. Ansprechpartner für Fragen rund um den Arbeitsvertrag oder für Unterstützung in Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber ist die Geschäftsstelle vor Ort. Wichtig: Verhandlungen über Aufhebungsverträge sind nicht vom Rechtsschutz abgedeckt.