BAG-Urteil zu Freistellung bei Kündigungen Das Beschäftigungsinteresse ist grundsätzlich schutzwürdig

Arbeitnehmern steht grundsätzlich ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung zu. Arbeitnehmer sollen – als Ausdruck und in Achtung ihrer Persönlichkeit und ihres Entfaltungsrechts – tatsächlich arbeiten dürfen. Die Pflicht des Arbeitgebers zu beschäftigen, entfällt lediglich, wenn... 👉

5. Oktober 2026 5. Oktober 2026


Die Pflicht des Arbeitgebers zu beschäftigen, entfällt lediglich dann, wenn sein Interesse an einer Nichtbeschäftigung das Interesse des Arbeitsnehmers an der Beschäftigung überwiegt. Dies gilt auch im gekündigten Arbeitsverhältnis. Der bloße Ausspruch einer Kündigung führt nicht zum Wegfall des Anspruchs.
 

Freistellung im Arbeitsvertrag

Die obigen Grundsätze können auch nicht dadurch beseitig werden, dass sich der Arbeitgeber in dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag generell und pauschal das Recht vorbehält, Arbeitnehmer bei einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Eine solche Klausel benachteiligt die Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.

Arbeitgeber sind bei Fehlen oder Unwirksamkeit einer entsprechenden Arbeitsvertragsklausel – zur einseitigen Freistellung von Arbeitnehmern nur dann berechtigt, wenn sie eigene überwiegende schutzwerte Interessen geltend machen können. Diese können zum Beispiel bei einem Verdacht auf Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, einer befürchteten Konkurrenztätigkeit oder der Mitnahme von Kunden gegeben sein. Gleiches gilt für Tatsachen, die einen wichtigen Grund für eine Kündigung bilden können. Zum dem entfällt der Beschäftigungsanspruch, wenn dem Arbeitgeber die tatsächliche Entgegennahme der Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist (zum Beispiel infolge einer Betriebsschließung, Auftragsmangels oder einer auf einer rechtmäßigen unternehmerischen Entscheidung beruhenden Umorganisation).

BAG vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25

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