Arbeitsrecht Arbeitgeber dürfen keinen Zeugnisverzicht erzwingen

Arbeitszeugnisse sind für den Stellenwechsel der Arbeitnehmer in der Praxis von großer Bedeutung und erleichtern ihr Fortkommen im Berufsleben. Angesichts dieses Schutzcharakters dürfen Arbeitgeber keinen Druck ausüben, auf ein Zeugnis zu verzichten.

Ein Stapel voller Rechtsbücher mit Gesetzestexten liegt neben einer Richterwaage

24. August 2026 24. August 2026 |
Aktualisiert am 24. August 2026 24. August 2026


Nach Paragraf 109 Gewerbeordnung hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss –mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Zeugnisse müssen klar und verständlich formuliert sein. Sie dürfen keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Arbeitszeugnisse sind für den Stellenwechsel der Arbeitnehmer in der Praxis von größter Bedeutung und erleichtern ihr Fortkommen im Berufsleben. Angesichts dieses Schutzcharakters ist es den Arbeitgebern verwehrt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Druck dahingehend auszuüben, dass auf ein Zeugnis verzichtet wird. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Verzichtserklärungen, Erlassverträge oder den Zeugnisanspruch ausschließende Vereinbarungen sind nichtig. Erst nach Arbeitsende ist das zulässig.

BAG vom 18. Juni 2025 – 2 AZR 96/24 (B)

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