Edelmetallindustrie: Tarifvertrag zum regionalen Personaleinsatz
Mit diesem Tarifvertrag ermöglichen die Tarifparteien gem. § 1 Abs.3 Nr. 1 AÜG eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen diesem Tarifvertrag beigetretenen Unternehmen der Edelmetallindustrie in Baden-Württemberg, um Kurzarbeit und Enlassungen in Unternehmen mit Kapazitätsüberhängen zu vermeiden.