Melde Dich unverzüglich krank, wenn du während Deines Urlaubs krank wirst. Lass die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigen. Das ist wichtig, damit die Krankheitstage nicht als Urlaubstage gelten. Nach § 9 des Bundesurlaubsgesetzes werden die Tage, an denen Du nachweislich arbeitsunfähig warst, nicht auf Deinen Urlaub angerechnet. Diese Urlaubstage kannst Du später nachholen.
Auch bei Krankheit im Ausland solltest du möglichst sofort einen Arzt aufsuchen und Dir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich denselben Beweiswert wie eine deutsche. Sie muss jedoch erkennen lassen, dass nicht nur eine Erkrankung, sondern eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Da das eAU-Verfahren (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bei einer im Ausland festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht greift, sollte die Bescheinigung dem Arbeitgeber möglichst umgehend – etwa per E-Mail – übermittelt werden. Du solltest deinen Arbeitgeber informieren über
- Deine Arbeitsunfähigkeit,
- Deine Urlaubsadresse bzw. Deinen Aufenthaltsort und
- die voraussichtliche Dauer der Erkrankung.
Sind Beschäftigte bei Rückkehr nach Deutschland weiterhin arbeitsunfähig krank, müssen sie den Arbeitgeber und die Krankenkasse darüber informieren.
Wichtig: Nur wer dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegt, kann seine Urlaubstage retten. Die Tage, in denen der Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig war, werden nicht als Urlaubstage auf den Jahresurlaub angerechnet. Wer vor Beginn des Urlaubs krank wird und diesen nicht antreten kann, kann den Urlaub mit seinem Arbeitgeber neu festlegen. Der Urlaub gilt als nicht verbraucht.
Krank auf hoher See
Immer mehr Menschen verbringen ihren Urlaub auf Kreuzfahrtschiffen. Doch was gilt, wenn man auf hoher See krank wird? An Bord eines Kreuzfahrtschiffs findet keine ärztliche Behandlung auf Krankenschein statt. Der Grund: Der Schiffsarzt an Bord eines Kreuzfahrtschiffes ist kein Kassenarzt. Wer sich behandeln lässt, erhält in der Regel eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte und muss also zunächst selbst zahlen.
Ob der Krankenversicherungsschutz im Nachhinein greift, hängt insbesondere vom Flaggenstaat, Aufenthaltsort des Schiffes und den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Auch auf hoher See gilt grundsätzlich: Bei Krankschreibung hat man die Pflicht, möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren. Dabei sind alle Kommunikationswege erlaubt: Telefon, Fax, E-Mail und auch SMS.
Vor dem Urlaub schlau machen
Je nachdem, ob das Urlaubsland zur EU gehört, ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht oder es sich um einen Drittstaat handelt, gelten unterschiedliche Nachweisanforderungen. Auch Atteste aus Drittstaaten können anerkannt werden, müssen jedoch nachvollziehbar die Arbeitsunfähigkeit belegen. Es ist ratsam, sich vorher bei der Krankenkasse zu erkundigen, ob es mit dem Auslandsurlaubsziel ein Abkommen gibt und sich eine internationale Versicherungskarte ausstellen lässt.
Ein ärztliches Attest muss erkennen lassen, dass der Arzt neben der Dauer ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeit und nicht nur die Krankheit bescheinigt. Rechnungen für die Versicherung müssen möglichst detailliert sein und Diagnosen sowie Art der Behandlung ausweisen.
Gesundheitskarte der Krankenkasse
Bei einem Unfall oder einer Erkrankung innerhalb der Europäischen Union musst Du in der Regel nur Deine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorlegen. Achtung: Grundsätzlich werden Leistungen nur nach den Bedingungen des Staates erbracht, in dem sich ein Patient aufhält.
Eine mögliche Kostenbeteiligung richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des Landes und ist unter Umständen direkt vor Ort zu bezahlen. Wenn es Probleme gibt, ist in jedem Fall die zuständige Krankenkasse in Deutschland die erste Ansprechpartnerin. Informationen zum Reiseland bieten die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) und die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung.
Die DVKA bietet zudem Urlaubermerkblätter zu 38 Ländern an, die Informationen rund um die Krankenversicherungsleistungen enthalten. Die Merkblätter zu den EU-Mitgliedsstaaten enthalten zudem eine ausfüllbare Bescheinigung für Versicherte, die im Ausland arbeitsunfähig erkranken und dies ihrem Arbeitgeber mitteilen müssen.
Krankengeld: Mit Versicherung abstimmen
Bei einer längeren Erkrankung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, bis zu sechs Wochen das Entgelt zu zahlen. Danach erhalten Beschäftigte Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Wer Krankengeld erhält und in den Urlaub fahren möchte, muss diesen jedoch mit seiner Versicherung abklären, sofern es ins Ausland geht. Grund: Der Auslandsaufenthalt darf die Genesung nicht beeinträchtigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich dies von einem Arzt bescheinigen lassen. Ohne Zustimmung der Krankenkasse kann der Anspruch auf Krankengeld ruhen oder entfallen. Bei Fahrten ins EU-Ausland sollte diese Zustimmung in der Regel gegeben sein.
Korrektur beantragen
Wichtig: Der Urlaub darf nicht einfach aufgrund von Krankheit verlängert werden. Das geht nur nach Absprache mit den Vorgesetzten. Wer während des Urlaubs erkrankt ist, sollte nach der Rückkehr im Betrieb prüfen, ob die Krankheitszeit als nicht verbrauchter Urlaub wieder dem Zeitkonto gutgeschrieben wurde, beziehungsweise eine entsprechende Korrektur beantragen.